23.05.2017 · Erledigtes Verfahren · GewStG § 8 Nr 1 Buchst e · IV R 55/11
Gewerbesteuer, Hinzurechnung, Franchising, Einheitliches Vertragswerk, Untervermietung, Lizenzgebühren
Letzte Änderung: 23. Mai 2017, 12:15 Uhr, Aufgenommen: 20. Februar 2012, 10:13 Uhr
Betrieb von Schnellrestaurants im Franchise-System: Ist bei einem u.a. aus Franchisevertrag und Unterpachtvertrag bestehenden komplexen Vertragswerk davon auszugehen, dass der vereinbarte Unterpachtzins für die Räumlichkeiten in Wahrheit ein Leistungspaket abgilt? Hat sich die Hinzurechnung daher an den Pachtzahlungen des Unterverpächters bzw. an der ortsüblichen Vergleichsmiete zu orientieren? Ist § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG i.d.F. des UntStRefG 2008 verfassungswidrig, insbesondere, da die Hinzurechnung auch bei Gewerbesteuerpflicht des (Unter-)Verpächters greift? Wird mit den vereinbarten Lizenzgebühren auch Know-how entgolten, so dass insoweit von der Hinzurechnung abzusehen ist?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: IV R 55/11
Vorinstanz: Sächsisches Finanzgericht 28.9.2011 8 K 239/11
Normen: GewStG § 8 Nr 1 Buchst e, GewStG § 8 Nr 1 Buchst f, GG Art 3, GG Art 12, GG Art 14
Erledigt durch: Urteil vom 12.01.2017, unbegründet.
Rechtsmittelführer: Verwaltung