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  • 19.03.2007 · Erledigtes Verfahren · AO § 169 · V R 51/05

    Geldspielautomat, Bestandskraft, Festsetzungsverjährung, Gemeinschaftsrecht, Glücksspiel

    Letzte Änderung: 19. März 2007, 13:09 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2007, 12:14 Uhr

    1. Sind bestandskräftige Umsatzsteuerbescheide, in denen die Einnahmen aus Geldspielgeräten der Umsatzsteuer unterworfen sind, unter Berufung auf die sog. Emmott'sche Fristenhemmung zu ändern?

    2. Verstößt es weder gegen den Grundsatz der Effektivität noch der Gleichwertigkeit des Gemeinschaftsrechts, wenn die nationale Rechtsordnung eine Änderung im Widerspruch zur Gemeinschaftsrechtsordnung stehender Steuerbescheide dann versagt, wenn nach den Vorschriften der § 169 ff. AO Bestandskraft bzw. Festsetzungsverjährung eingetreten ist?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: V R 51/05

    Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht 30.6.2005 5 K 184/04 EFG 2005,1732

    Normen: AO § 169, AO § 355, EWGRL 388/77 Art 13 Teil B Buchst f

    Erledigt durch: Urteil vom 23.11.2006, unbegründet.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger