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  • 05.02.2013 · Erledigtes Verfahren · EWGRL 388/77 Art 13 Teil B Buchst b · C-532/11

    Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, Vermietung eines Hausbootes

    Letzte Änderung: 5. Februar 2013, 12:18 Uhr, Aufgenommen: 16. Februar 2012, 17:22 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des OLG Köln vom 04.08.2011, eingereicht am 19.10.2011, zu folgenden Fragen:
    1. Ist Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388 EWG des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer dahin auszulegen, dass der Begriff der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken die Vermietung eines Hausbootes, einschließlich der dazu gehörenden Liegefläche und Steganlage, umfasst, das ausschließlich zur ortsfesten und auf Dauer angelegten Nutzung als Restaurant/Diskothekenbetrieb an einem abgegrenzten und identifizierbaren Liegeplatz im Wasser bestimmt ist? Kommt es für die Beurteilung auf die Art und Weise der Verbindung des Hausbootes mit dem Grund und Boden oder auf den mit der Lösung der Befestigungen des Bootes verbundenen Aufwand an?
    2. Wenn die Vorlagefrage 1. Satz 1 bejaht wird: Ist Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388 EWG des Rates vom 17.5.1977 dahingehend auszulegen, dass der Begriff "Fahrzeuge", der nach der EUGH Entscheidung vom 3.3.2005, C-428/02 auch Boote umfasst, nicht anwendbar ist auf ein verpachtetes Hausboot, das über keinen Eigenantrieb (Motor) verfügt und das zur ausschließlichen und auf Dauer angelegten Nutzung an der konkreten Örtlichkeit und nicht zum Zwecke der Fortbewegung verpachtet worden ist? Stellt die Verpachtung des Hausbootes und der Steganlage einschließlich der dazu gehörigen Land- und Wasserflächen eine einheitliche steuerfreie Leistung dar oder ist gegebenenfalls zwischen der Vermietung des Hausbootes und der Steganlage umsatzsteuerrechtlich zu differenzieren?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-532/11

    Vorinstanz: OLG Köln, Entscheidung vom 4.8.2011 (8 U 7/11)

    Normen: EWGRL 388/77 Art 13 Teil B Buchst b

    Erledigt durch: Urteil vom 15.11.2012

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen