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  • 05.02.2013 · Erledigtes Verfahren · EGRL 112/2006 Art 306 · C-557/11

    Mehrwertsteuer, Beförderungsleistung, Reisebüro, Pauschalpreis

    Letzte Änderung: 5. Februar 2013, 12:12 Uhr, Aufgenommen: 16. Februar 2012, 17:04 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sad Administracyjny (Republik Polen), eingereicht am 04.11.2011, zu folgender Frage:
    Unterliegt die eigene Beförderungsleistung, die ein Reisebüro im Rahmen eines Pauschalpreises erbracht hat, den es vom Reisenden für eine an ihn erbrachte Reisedienstleistung erhalten hat, die nach der Mehrwertsteuer-Sonderregelung für Reisebüros in den Art. 306 bis 310 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem besteuert wird, als notwendiger Bestandteil der Erbringung dieser Reisedienstleistung der Besteuerung zum für die Reisedienstleistung einschlägigen Normalsatz der Steuer oder dem ermäßigten Steuersatz, der für die Dienstleistung der Beförderung von Personen aufgrund von Art. 98 in Verbindung mit Nr. 5 des Anhangs III dieser Richtlinie einschlägig ist?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-557/11

    Vorinstanz: Naczelny Sad Administracyjny (Republik Polen)

    Normen: EGRL 112/2006 Art 306, EGRL 112/2006 Art 307, EGRL 112/2006 Art 308, EGRL 112/2006 Art 309, EGRL 112/2006 Art 310, EGRL 112/2006 Art 98

    Erledigt durch: Urteil vom 25.10.2012

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen