21.10.2014 · Erledigtes Verfahren · EStG § 5 Abs 1 · VIII R 25/11
Gewinnrealisierung, Ingenieur, Baugewerbe, Fiktion, Realisationsprinzip
Letzte Änderung: 21. Oktober 2014, 10:45 Uhr, Aufgenommen: 24. Januar 2012, 12:32 Uhr
Zeitpunkt der Gewinnrealisierung bei Bauingenieurleistungen:
1. Ist die Besteuerung der Gewinne aus noch nicht fertig gestellten bzw. noch nicht abgerechneten Projekten einer Ingenieurgesellschaft für Bautechnik auf Grundlage einer fingierten Abnahmehandlung (Abnahmefiktion) mit § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB i.V.m. § 5 Abs. 1 EStG vereinbar oder verstößt diese Anknüpfung gegen das Realisationsprinzip als Ausprägung des Vorsichtsprinzips zur Vermeidung eines Ausweises und der Ausschüttung nicht realisierter Gewinne?
2. Können anstelle der für den Zeitpunkt der Besteuerung unfertiger Leistungen maßgeblichen Abnahme in Gestalt einer Abnahmefiktion auch andere Handlungen oder Ereignisse herangezogen werden (Mitteilung der anrechenbaren Kosten, Rohbaufertigstellung, Übergabe oder Ingebrauchnahme des Gebäudes)?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VIII R 25/11
Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf 12.4.2011 13 K 3413/07 F
Normen: EStG § 5 Abs 1, HGB § 252 Abs 1 Nr 4, BGB § 640 Abs 1
Erledigt durch: Urteil vom 14.05.2014, unbegründet.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger