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  • 11.06.2013 · Erledigtes Verfahren · EGRL 112/2006 Art 214 · C-527/11

    Mehrwertsteuersystem, Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer

    Letzte Änderung: 11. Juni 2013, 15:53 Uhr, Aufgenommen: 16. Januar 2012, 13:20 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Augstakas tiesas Senats (Republik Lettland), eingereicht am 10.10.2011, zu folgenden Fragen:
    1. Ist die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass sie es verbietet, die Zuteilung einer individuellen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer mit der Begründung zu versagen, dass der Inhaber der Anteile an dem Steuerpflichtigen zuvor mehrmals eine individuelle Nummer für andere Unternehmen erhalten habe, die keine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hätten und deren Anteile unmittelbar nach Zuteilung der individuellen Nummer vom Anteilsinhaber auf andere Personen übertragen worden seien?
    2. Ist Art. 214 in Verbindung mit Art. 273 der genannten Richtlinie dahin auszulegen, dass der Valsts ienemumu dienests befugt ist, sich vor der Zuteilung der individuellen Nummer zu vergewissern, dass der Steuerpflichtige zur Ausübung der steuerpflichtigen Tätigkeit fähig ist, wenn mit dieser Überprüfung das Ziel verfolgt wird, die korrekte Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu vermeiden?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-527/11

    Vorinstanz: Augstakas tiesas Senats (Republik Lettland)

    Normen: EGRL 112/2006 Art 214, EGRL 112/2006 Art 273

    Erledigt durch: Urteil vom 14.03.2013

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen