01.02.2012 · Erledigtes Verfahren · AEUV Art 110 · C-573/10
Umweltsteuer, Kraftfahrzeug, Zulassung,
Letzte Änderung: 1. Februar 2012, 08:44 Uhr, Aufgenommen: 16. Januar 2012, 12:16 Uhr
Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Timisoara (Rumänien), eingereicht am 08.12.2010, zu folgenden Fragen:
1. Ist Art. 110 AEUV dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass Fahrzeuge mit genau festgelegten technischen Eigenschaften bei der erstmaligen Zulassung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats von der Zahlung einer Umweltsteuer befreit sind, während das nationale Recht für andere Fahrzeuge eine Pflicht zur Zahlung der Steuer vorsieht?
2. Falls Art. 110 AEUV der in Frage 1 angeführten Steuerbefreiung nur unter bestimmten Voraussetzungen entgegensteht: Stellt der Umstand, dass alle, der größte Teil oder eine bedeutende Anzahl von Kraftfahrzeugen, die im nationalen Hoheitsgebiet hergestellt wurden und die die Steuerbefreiung auslösenden technischen Eigenschaften aufweisen, (unter Berücksichtigung dessen, dass auch in anderen Mitgliedstaaten der EU hergestellte Kraftfahrzeuge diese Eigenschaften aufweisen können und die Steuerbefreiung für sie dann ebenfalls gilt) eine solche Voraussetzung dar?
3. Falls Frage 2 zu bejahen ist: Welche Eigenschaften führen dazu, dass eine Ware einem Kraftfahrzeug "gleichartig" im Sinne von Art. 110 AEUV ist, das kumulativ folgende Eigenschaften aufweist:
a) Neufahrzeug (d. h., es wurde bisher außer zum Zweck des Weiterverkaufs oder der Lieferung nicht veräußert und war noch nicht zugelassen) oder Gebrauchtfahrzeug mit Zulassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union im Zeitraum vom 15. Dezember 2008 bis einschließlich 31. Dezember 2009;
b) zum Transport von Personen mit - zusätzlich zum Fahrersitz - höchstens acht Sitzplätzen (Fahrzeuge des Typs M1 im Sinne der rumänischen Rechtsvorschriften) oder für den Transport von Waren mit einem Gewicht von nicht mehr als 3,5 t (Fahrzeuge des Typs N1 im Sinne der rumänischen Rechtsvorschriften) geplant und hergestellt;
c) Schadstoffklasse Euro 4;
d) Hubraum von bis zu 2 000 cbm (diese Eigenschaft betrifft nur Fahrzeuge des Typs M1)?
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: C-573/10
Vorinstanz: Curte de Apel Timisoara (Rumänien)
Normen: AEUV Art 110
Erledigt durch: Beschluss vom 13.07.2011