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  • 05.02.2013 · Erledigtes Verfahren · EWGRL 388/77 Art 17 Abs 2 · C-496/11

    Verwaltung von Kapitalanteilen, Mehrwertsteuer, Holdinggesellschaft, Haupttätigkeit

    Letzte Änderung: 5. Februar 2013, 12:19 Uhr, Aufgenommen: 22. Dezember 2011, 14:41 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Central Administrativo Sul (Portugal), eingereicht am 26.09.2011, zu folgenden Fragen:
    1. Steht es im Widerspruch zur korrekten Auslegung des Art. 17 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1997, wenn die portugiesische Steuerverwaltung von der Rechtsmittelführerin - einer Holdinggesellschaft - aus dem Grund, dass deren Hauptgesellschaftszweck die Verwaltung von Kapitalanteilen anderer Gesellschaften ist, verlangt, für die gesamte auf ihre inputs angefallene Mehrwertsteuer die Methode des Pro-Rata-Abzugs anzuwenden, selbst wenn diese inputs (erworbene Dienstleistungen) einen direkten, unmittelbaren und eindeutigen Zusammenhang mit besteuerten Umsätzen - Dienstleistungserbringungen - aufweisen, die anschließend im Rahmen der rechtlich zulässigen Nebentätigkeit der Erbringung von technischen Verwaltungsdienstleistungen durchgeführt werden?
    2. Kann eine Einheit, die als Holdinggesellschaft zu qualifizieren ist und die Mehrwertsteuer zu zahlen hat, wenn sie Gegenstände und Dienstleistungen erwirbt, die anschließend in vollem Umfang unter Erhebung von Mehrwertsteuer an ihre Beteiligungsgesellschaften weitergegeben werden, die gesamte bei diesen Erwerben angefallene Mehrwertsteuer mittels Anwendung der in Art. 17 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Abzugsmethode der tatsächlichen Zuordnung abziehen, wenn diese Erwerbe eine Nebentätigkeit - Erbringung von technischen Verwaltungs- und Managementdienstleistungen - im Verhältnis zur Haupttätigkeit - Verwaltung von Gesellschaftsanteilen - darstellen?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-496/11

    Vorinstanz: Tribunal Central Administrativo Sul (Portugal)

    Normen: EWGRL 388/77 Art 17 Abs 2

    Erledigt durch: Urteil vom 06.09.2012

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen