21.06.2013 · Erledigtes Verfahren · AO § 171 Abs 10 · V R 27/11
Ablaufhemmung, Festsetzungsfrist, Verjährung
Letzte Änderung: 21. Juni 2013, 12:31 Uhr, Aufgenommen: 21. Dezember 2011, 10:13 Uhr
Greift die Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 10 AO auch dann uneingeschränkt, wenn sie auf Verwaltungsakte von ressortfremden Behörden anzuwenden ist, die mangels dort geregelter Festsetzungsfristen für weit zurück liegende Kalenderjahre ohne jede zeitliche Beschränkung ausgestellt werden und somit im Ergebnis den Gedanken der Rechtssicherheit stark aushöhlen, der den steuerlichen Verjährungsvorschriften von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen zugrunde liegt?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: V R 27/11
Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht 16.9.2010 16 K 295/09 EFG 2011, 25
Normen: AO § 171 Abs 10
Erledigt durch: Urteil vom 21.02.2013, durcherkannt.
Rechtsmittelführer: Verwaltung