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  • 21.03.2014 · Erledigtes Verfahren · EStG § 65 Abs 1 S 1 Nr 2 · III R 60/11

    Kindergeld, Polen, Sozialversicherung

    Letzte Änderung: 21. März 2014, 09:27 Uhr, Aufgenommen: 23. November 2011, 14:30 Uhr

    Kindergeldanspruch entsandter polnischer Arbeitnehmer - Hat der in Polen sozialversicherungspflichtige Kläger, der im Auftrag seines polnischen Arbeitgebers einige Monate in Deutschland tätig war und hier auf seinen Antrag hin gem. § 1 Abs. 3 EStG veranlagt worden ist, für seine vier in Polen lebenden Kinder, für die er polnische Familienleistungen erhalten hat, Anspruch auf deutsches Kindergeld in voller gesetzlicher Höhe oder in gesetzlicher Höhe abzüglich der gewährten polnischen Familienleistungen, oder steht ihm aufgrund der Ausschlussvorschrift des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG überhaupt kein deutsches Kindergeld zu - Verfassungswidrigkeit und Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: III R 60/11

    Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf 13.7.2011 15 K 2520/10 Kg

    Normen: EStG § 65 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 62 Abs 1 Nr 2 Buchst b, EStG § 63 Abs 1

    Erledigt durch: Urteil vom 12.09.2013, Zurückverweisung.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger