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  • 21.08.2014 · Erledigtes Verfahren · AO § 146 Abs 2b · IV R 25/11

    Verzögerungsgeld, Ermessen, Aussetzung der Vollziehung, Betriebsprüfung, Rechtsschutz

    Letzte Änderung: 21. August 2014, 10:30 Uhr, Aufgenommen: 24. Oktober 2011, 11:20 Uhr

    Welche Grundsätze gelten für die Ermessensausübung hinsichtlich der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes wegen der Nichtvorlage angeforderter Unterlagen im Rahmen einer Außenprüfung? Sind für die Höhe des Verzögerungsgeldes (Auswahlermessen) in die Dauer der Verzögerung auch Zeiträume einzubeziehen, in denen ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung anhängig war?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: IV R 25/11

    Vorinstanz: Finanzgericht Berlin-Brandenburg 19.5.2011 13 K 13246/10

    Normen: AO § 146 Abs 2b, AO § 5, AO § 361, GG Art 19 Abs 4

    Erledigt durch: Urteil vom 24.04.2014, unbegründet.

    Rechtsmittelführer: Verwaltung

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