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  • 21.10.2011 · Anhängiges Verfahren · EWRAbk Art 36 · C-370/11

    Aktienrückkauf, Gewinn, Besteuerung

    Letzte Änderung: 21. Oktober 2011, 16:37 Uhr, Aufgenommen: 21. Oktober 2011, 16:37 Uhr

    Klage der Kommission gegen das Königreich Belgien, eingereicht am 12.07.2011, mit dem Antrag,

    - festzustellen, dass das Königreich Belgien seinen Verpflichtungen aus den Art. 36 und 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum dadurch nicht nachgekommen ist, dass es Bestimmungen aufrechterhalten hat, wonach die Gewinne, die mit dem Rückkauf von Aktien von Organismen für gemeinsame Anlagen erzielt wurden, die über keine Genehmigung im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG verfügen, steuerfrei sind, wenn diese Organismen in Belgien niedergelassen sind, während Gewinne, die mit dem Rückkauf von Aktien derartiger Organismen mit Sitz in Norwegen oder Island erzielt wurden, steuerpflichtig sind;

    - dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-370/11

    Normen: EWRAbk Art 36, EWRAbk Art 40, EWGRL 611/85

    Rechtsmittel: Klage der Kommission