09.04.2013 · Erledigtes Verfahren · EGRL 112/2006 Art 185 Abs 2 · C-234/11
Gebäudeabriss, Vorsteuerabzug
Letzte Änderung: 9. April 2013, 11:45 Uhr, Aufgenommen: 18. August 2011, 11:04 Uhr
Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen Sad Varna (Bulgarien), eingereicht am 16.05.2011, zu folgenden Fragen:
1. Wie ist der Begriff "Zerstörung von Vermögen" im Sinne des Art. 185 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112 auszulegen, und sind für die Zwecke der Berichtigung der beim Erwerb des Vermögens in Abzug gebrachten Vorsteuer die Beweggründe für die Zerstörung und/oder die Bedingungen, unter denen sie erfolgt ist, von Bedeutung?
2. Ist eine ordnungsgemäß nachgewiesene Vernichtung von Wirtschaftsgütern allein mit dem Ziel, neue, modernere Wirtschaftsgüter mit demselben Zweck zu schaffen, als Änderung der den Vorsteuerabzugsbetrag bestimmenden Faktoren im Sinne von Art. 185 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 zu verstehen?
3. Ist Art. 185 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen, dass er den Mitgliedstaaten gestattet, die Vornahme von Berichtigungen bei einer Zerstörung von Vermögen dann vorzusehen, wenn bei seinem Erwerb keine oder eine nicht vollständige Zahlung geleistet wurde?
4. Ist Art. 185 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der nach Art. 79 Abs. 3 MwStG und Art. 80 Abs. 2 Nr. 1 MwStG entgegensteht, die die Vornahme einer Berichtigung des in Anspruch genommenen Vorsteuerabzugs in Fällen der Zerstörung von Vermögen vorsieht, bei dessen Erwerb eine vollständige Zahlung des Grundbetrags und der berechneten Steuer geleistet wurde, und die die Nichtvornahme von Berichtigungen des Vorsteuerabzugs von einer anderen Voraussetzung als der Zahlung abhängig macht?
5. Ist Art. 185 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen, dass er die Möglichkeit einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs im Fall des Abrisses eines Bestands an Bauten ausschließt, der allein mit dem Ziel erfolgt, an seiner Stelle einen neuen, moderneren Bestand an Bauten zu schaffen, der denselben Zweck wie der abgerissene erfüllt und zur Bewirkung von Umsätzen dient, die zum Vorsteuerabzug berechtigen?
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: C-234/11
Vorinstanz: Administrativen Sad Varna (Bulgarien)
Normen: EGRL 112/2006 Art 185 Abs 2, EGRL 112/2006 Art 185 Abs 1
Erledigt durch: Urteil vom 18.10.2011
Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen