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  • 09.04.2013 · Erledigtes Verfahren · EGRL 112/2006 Art 306 · C-220/11

    Tranportunternehmen, Beförderung von Reisenden, Einstufung als Reisebüro

    Letzte Änderung: 9. April 2013, 11:46 Uhr, Aufgenommen: 10. August 2011, 12:08 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyssi spravni soud (Tschechische Republik), eingereicht am 11.05.2011, zu folgenden Fragen:
    1. Bezieht sich Art. 306 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem nur auf Lieferungen, die Reisebüros gegenüber Endverbrauchern einer Reisedienstleistung (Reisenden) erbringen, oder auch auf Lieferungen gegenüber anderen Personen (Kunden)?
    2. Ist ein Transportunternehmen, das lediglich die Beförderung von Personen durchführt, indem es gegenüber Reisebüros (nicht direkt gegenüber Reisenden) Bustransporte erbringt, und das keine weiteren Dienstleistungen (Unterkunft, Unterrichtung, Beratung usw.) erbringt, als Reisebüro im Sinne von Art. 306 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem anzusehen?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-220/11

    Vorinstanz: Nejvyssi spravni soud (Tschechische Republik)

    Normen: EGRL 112/2006 Art 306

    Erledigt durch: Beschluss vom 01.03.2012

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen