13.06.2013 · Erledigtes Verfahren · EWGRL 388/77 Art 2 Abs 1 · C-395/11
Bauleistungen, Übergang der Steuerschuldnerschaft, unzulässige Untergruppenbildung
Letzte Änderung: 13. Juni 2013, 10:42 Uhr, Aufgenommen: 10. August 2011, 12:07 Uhr
Vorabentscheidungsersuchen des BFH vom 30.06.2011 zu folgenden Fragen:
1. Umfasst der Begriff der Bauleistungen i.S. von Art. 2 Nr. 1 der Ermächtigung 2004/290/EG neben Dienstleistungen auch Lieferungen?
2. Falls sich die Ermächtigung zur Bestimmung des Leistungsempfängers als Steuerschuldner auch auf Lieferungen erstreckt:
Ist der ermächtigte Mitgliedstaat berechtigt, die Ermächtigung nur teilweise für bestimmte Untergruppen wie einzelne Arten von Bauleistungen und für Leistungen an bestimmte Leistungsempfänger auszuüben?
3. Falls der Mitgliedstaat zu einer Untergruppenbildung berechtigt ist: Bestehen für den Mitgliedstaat Beschränkungen bei der Untergruppenbildung?
4. Falls der Mitgliedstaat zu einer Untergruppenbildung allgemein (s. oben Frage 2) oder aufgrund nicht beachteter Beschränkungen (s. oben Frage 3) nicht berechtigt ist:
a) Welche Rechtsfolgen ergeben sich aus einer unzulässigen Untergruppenbildung?
b) Führt eine unzulässige Untergruppenbildung dazu, dass die Vorschrift des nationalen Rechts nur zugunsten einzelner Steuerpflichtiger oder allgemein nicht anzuwenden ist?
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: C-395/11
Vorinstanz: BFH
Normen: EWGRL 388/77 Art 2 Abs 1, EWGRL 388/77 Art 4 Abs 3, EWGRL 388/77 Art 5 Abs 1, EWGRL 388/77 Art 5 Abs 5, EWGRL 388/77 Art 6 Abs 1, EWGRL 388/77 Art 21 Abs 1 Buchst a S 1, UStG § 3 Abs 4, UStG § 3 Abs 9, UStG § 3 Abs 1, UStG § 13b, EGEntsch 290/2004
Erledigt durch: Urteil vom 13.12.2012
Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen