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  • 09.04.2013 · Erledigtes Verfahren · EGRL 112/2006 Art 9 Abs 1 · C-263/11

    Lieferung von Gegenständen, Abmilderung von Sturmschäden, wirtschaftliche Tätigkeit

    Letzte Änderung: 9. April 2013, 11:45 Uhr, Aufgenommen: 10. August 2011, 12:04 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Augstakas tiesas Senats (Lettland), eingereicht am 26.05.2011, zu folgenden Fragen:
    1. Ist eine natürliche Person, die Gegenstände (einen Wald) für ihren persönlichen Bedarf erworben hat und Lieferungen von Gegenständen zur Abmilderung der Auswirkungen eines Ereignisses höherer Gewalt (z. B. eines Sturms) tätigt, ein Steuerpflichtiger im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der RL 2006/112/EG und Art. 4 Abs. 1 und 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG, der Mehrwertsteuer zu entrichten hat? Mit anderen Worten, ist eine derartige Lieferung von Gegenständen eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der genannten Vorschriften des Rechts der Europäischen Union?
    2. Ist eine Vorschrift, wonach einer Person wegen Nichtanmeldung zum Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eine Geldbuße in Höhe der nach Maßgabe des Wertes der gelieferten Gegenstände normalerweise geschuldeten Steuerschuld auferlegt werden kann, obwohl diese Person keine Steuer hätte entrichten müssen, wenn sie sich zu dem Register angemeldet hätte, mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-263/11

    Vorinstanz: Augstakas tiesas Senats (Lettland)

    Normen: EGRL 112/2006 Art 9 Abs 1, EWGRL 388/77 Art 4 Abs 2, EWGRL 388/77 Art 4 Abs 1

    Erledigt durch: Urteil vom 19.07.2012