11.06.2013 · Erledigtes Verfahren · EWGRL 434/90 Art 2 · C-207/11
Einbringung, Austausch von Aktien, Rücklage
Letzte Änderung: 11. Juni 2013, 15:56 Uhr, Aufgenommen: 3. August 2011, 10:43 Uhr
Vorabentscheidungsersuchen der Commissione Tributaria Regionale di Milano (Italien), eingereicht am 02.05.2011, zu folgender Frage:
Verstößt die Regelung eines Mitgliedstaats wie die italienische Regelung in Art. 2 Abs. 2 des D. lgs. (Decreto legislativo, Gesetzesdekret) Nr. 544 vom 30. Dezember 1992, wonach bei einer Einbringung oder einem Austausch von Aktien bei der einbringenden Gesellschaft Steuer auf den Wertzuwachs der Einbringung, der dem Unterschied zwischen den ursprünglichen Kosten des Erwerbs der eingebrachten Aktien oder Anteile und ihrem gewöhnlichen Wert entspricht, erhoben wird, sofern die einbringende Gesellschaft keine entsprechende Rücklage, die im Umfang dem Mehrwert aufgrund der Einbringung entspricht, in ihre Bilanz aufnimmt, in einem Fall, wie er Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, gegen die Art. 2, 4 sowie 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen?
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: C-207/11
Vorinstanz: Commissione Tributaria Regionale di Milano (Italien)
Normen: EWGRL 434/90 Art 2, EWGRL 434/90 Art 4, EWGRL 434/90 Art 8 Abs 1, EWGRL 434/90 Art 8 Abs 2
Erledigt durch: Urteil vom 19.12.2012
Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen