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  • 21.06.2012 · Erledigtes Verfahren · UStG 2005 § 12 Abs 2 Nr 8 Buchst a · V R 14/11

    Seminar, Steuerfreiheit, Ermäßigter Steuersatz, Zweckbetrieb

    Letzte Änderung: 21. Juni 2012, 10:04 Uhr, Aufgenommen: 21. Juni 2011, 10:33 Uhr

    1. Sind im Zusammenhang mit steuerbefreiten Seminarumsätzen erbrachte Beherbergungs- und Verpflegungsleistungen einer als Zweckbetrieb anerkannten gGmbH, deren gesellschaftsvertragsmäßiger Zweck die Förderung der politischen und sozialen Bildung und insbesondere die Weiterbildung von Arbeitnehmern ist, nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG steuerbefreit?
    2. Sind im Rahmen eines Zweckbetriebs erbrachte Lieferungen und sonstige Leistungen ausweislich der Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG nur unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern?
    3. Ist die in § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 1. Alt. UStG genannte steuerschädliche Voraussetzung erfüllt, wenn sich der Zweckbetrieb zu mehr als 50 % aus Einnahmen finanziert, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: V R 14/11

    Vorinstanz: Finanzgericht Münster 15.3.2011 15 K 3840/08 U

    Normen: UStG 2005 § 12 Abs 2 Nr 8 Buchst a, AO § 68 Nr 8, EWGRL 388/77 Art 13 Teil A Abs 1 Buchst i, EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst i

    Erledigt durch: Urteil vom 08.03.2012, unbegründet.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger