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  • 11.06.2012 · Erledigtes Verfahren · EGRL 112/2006 Art 80 Abs 1 Buchst a · C-129/11

    Mehrwertsteuersystem, Lieferungen zwischen verbundenen Personen, Lieferungen unter Nominalwert

    Letzte Änderung: 11. Juni 2012, 14:10 Uhr, Aufgenommen: 1. Juni 2011, 13:54 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen Sad Varna (Bulgarien), eingereicht am 14.03.2011, zu folgenden Fragen:
    1. Ist Art. 80 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass bei Lieferungen zwischen verbundenen Personen, sofern die Gegenleistung niedriger ist als der Normalwert, die Steuerbemessungsgrundlage nur dann der Normalwert des Vorgangs ist, wenn der Lieferer oder der Erwerber nicht zum vollen Abzug der Vorsteuer berechtigt ist, die auf den Kauf bzw. die Herstellung der den Liefergegenstand bildenden Gegenstände entfällt?
    2. Ist Art. 80 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen, dass der Mitgliedstaat, wenn der Lieferer das Recht auf vollen Abzug der Vorsteuer auf Gegenstände und Dienstleistungen, die Gegenstand nachfolgender Lieferungen zwischen verbundenen Personen mit einem niedrigeren Wert als dem Normalwert sind, ausgeübt hat und dieses Recht auf Vorsteuerabzug nicht gemäß den Art. 173 bis 177 der Richtlinie berichtigt worden ist und die Lieferung keiner Steuerbefreiung im Sinne der Art. 132, 135, 136, 371, 375, 376, 377, 378 Abs. 2, 379 Abs. 2 sowie 380 bis 390 der Richtlinie unterliegen, keine Maßnahmen vorsehen darf, wonach als Steuerbemessungsgrundlage ausschließlich der Normalwert festgelegt ist?
    3. Ist Art. 80 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen, dass der Mitgliedstaat, wenn der Erwerber das Recht auf vollen Abzug der Vorsteuer auf Gegenstände und Dienstleistungen, die Gegenstand von Lieferungen zwischen verbundenen Personen mit einem niedrigeren Wert als dem Normalwert sind, ausgeübt hat und dieses Recht auf Vorsteuerabzug nicht gemäß den Art. 173 bis 177 der Richtlinie berichtigt worden ist, keine Maßnahmen vorsehen darf, wonach als Steuerbemessungsgrundlage ausschließlich der Normalwert festgelegt ist?
    4. Sind in Art. 80 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 abschließend die Fälle aufgezählt, die die Voraussetzungen bilden, bei deren Vorliegen der Mitgliedstaat Maßnahmen treffen darf, wonach die Steuerbemessungsgrundlage bei Lieferungen der Normalwert des Vorgangs ist?
    5. Ist eine nationale rechtliche Regelung wie die in Art. 27 Abs. 3 Nr. 1 des Zakon za danak varhu dobavenata stoynost (Mehrwertsteuergesetz) unter anderen als den in Art. 80 Abs. 1 Buchst. a, b und c der Richtlinie 2006/112 aufgezählten Umständen zulässig?
    6. Hat in einem Fall wie dem vorliegenden die Bestimmung des Art. 80 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2006/112 unmittelbare Wirkung, und darf das innerstaatliche Gericht sie unmittelbar anwenden?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-129/11

    Vorinstanz: Administrativen Sad Varna (Bulgarien)

    Normen: EGRL 112/2006 Art 80 Abs 1 Buchst a, EGRL 112/2006 Art 80 Abs 1 Buchst b, EGRL 112/2006 Art 80 Abs 1 Buchst c

    Erledigt durch: Urteil vom 26.04.2012

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen