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  • 09.04.2013 · Erledigtes Verfahren · UStG § 4 Nr 16 Buchst e · C-174/11

    Umsatzsteuerbefreiung, ambulante Pflege

    Letzte Änderung: 9. April 2013, 11:46 Uhr, Aufgenommen: 6. Mai 2011, 11:21 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des BFH vom 02.03.2011 zu folgenden Fragen:
    1. Erlauben es Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g und/oder Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG dem nationalen Gesetzgeber, die Steuerbefreiung der Leistungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen davon abhängig zu machen, dass bei diesen Einrichtungen "im vorangegangenen Kalenderjahr die Pflegekosten in mindestens zwei Drittel der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind" (§ 4 Nr. 16 Buchst. e UStG)?
    2. Ist es unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer für die Antwort auf diese Frage von Bedeutung, dass der nationale Gesetzgeber dieselben Leistungen unter anderen Voraussetzungen als steuerfrei behandelt, wenn sie von amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und der freien Wohlfahrtspflege dienenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen sind, ausgeführt werden (§ 4 Nr. 18 UStG)?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-174/11

    Vorinstanz: BFH , Entscheidung vom 2.3.2011 (XI R 47/07)

    Normen: UStG § 4 Nr 16 Buchst e, UStG § 4 Nr 18, EWGRL 388/77 Art 13 Teil A Abs 1 Buchst g, EWGRL 388/77 Art 13 Teil A Abs 2 Buchst a

    Erledigt durch: Urteil vom 15.11.2012

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen