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  • 21.08.2014 · Erledigtes Verfahren · EStG § 5a Abs 4 · IV R 10/11

    Tonnagebesteuerung, Unterschiedsbetrag, Stille Reserven, Auflösung, Gewerbeertrag, Kürzung

    Letzte Änderung: 21. August 2014, 10:30 Uhr, Aufgenommen: 21. April 2011, 11:35 Uhr

    Gehört zum Gewerbeertrag einer Schifffahrtsgesellschaft auch der Gewinn aus der Auflösung eines Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 EStG? Schließt der Wortlaut des § 7 Satz 3 GewStG die Anwendung von Kürzungsvorschriften (hier § 9 Nr. 3 GewStG) im Falle der Gewinnermittlung nach der Tonnage gemäß § 5a EStG aus?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: IV R 10/11

    Vorinstanz: Finanzgericht Hamburg 27.1.2011 2 K 183/10

    Normen: EStG § 5a Abs 4, GewStG § 9 Nr 3, GewStG § 7 S 3

    Erledigt durch: Urteil vom 26.06.2014, unbegründet.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger