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  • 21.08.2014 · Erledigtes Verfahren · AO § 173 Abs 1 Nr 1 · X R 1/11

    Änderung, Nachträgliche Tatsache, Schuldzinsen, Überentnahme, Hinzurechnung

    Letzte Änderung: 21. August 2014, 10:30 Uhr, Aufgenommen: 22. März 2011, 10:50 Uhr

    Mögliche Änderung von Steuerbescheiden nach einer Außenprüfung und Hinzurechnung von Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG:
    1. Sind für die Streitjahre 2003 bis 2005 keine Tatsachen nachträglich bekannt geworden, weil den Steuererklärungen und Jahresabschlüssen zu entnehmen war, dass keine Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- und Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens angefallen sind? Handelt es sich hierbei um steuererhöhende oder steuermindernde Tatsachen?
    2. Ist im Streitjahr 2004 eine Hinzurechnung gemäß § 4 Abs. 4a EStG möglich, obwohl in diesem Jahr keine Überentnahmen getätigt wurden?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: X R 1/11

    Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht 1.6.2010 13 K 126/09

    Normen: AO § 173 Abs 1 Nr 1, EStG § 4 Abs 4a

    Erledigt durch: Urteil vom 09.04.2014, durcherkannt.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger