21.08.2014 · Erledigtes Verfahren · AO § 173 Abs 1 Nr 1 · X R 1/11
Änderung, Nachträgliche Tatsache, Schuldzinsen, Überentnahme, Hinzurechnung
Letzte Änderung: 21. August 2014, 10:30 Uhr, Aufgenommen: 22. März 2011, 10:50 Uhr
Mögliche Änderung von Steuerbescheiden nach einer Außenprüfung und Hinzurechnung von Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG:
1. Sind für die Streitjahre 2003 bis 2005 keine Tatsachen nachträglich bekannt geworden, weil den Steuererklärungen und Jahresabschlüssen zu entnehmen war, dass keine Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- und Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens angefallen sind? Handelt es sich hierbei um steuererhöhende oder steuermindernde Tatsachen?
2. Ist im Streitjahr 2004 eine Hinzurechnung gemäß § 4 Abs. 4a EStG möglich, obwohl in diesem Jahr keine Überentnahmen getätigt wurden?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: X R 1/11
Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht 1.6.2010 13 K 126/09
Normen: AO § 173 Abs 1 Nr 1, EStG § 4 Abs 4a
Erledigt durch: Urteil vom 09.04.2014, durcherkannt.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger