03.12.2013 · Erledigtes Verfahren · UStG 2005 § 18 Abs 9 S 3 · V R 3/11
Vorsteuervergütung, Unterschrift, Frist, Wiedereinsetzung, Aufenthalt, Ausland
Letzte Änderung: 3. Dezember 2013, 13:03 Uhr, Aufgenommen: 22. März 2011, 10:50 Uhr
1. Kann auf das Erfordernis der Eigenhändigkeit der Unterschrift des Vorsteuervergütungsantrages eines im Drittland ansässigen Unternehmens nach § 18 Abs. 9 Satz 5 UStG 2005 im Hinblick auf gemeinschaftsrechtliche Vorgaben abgesehen werden?
2. Ermöglicht allein die unterlassene Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Vergütungsantrags durch das FA innerhalb der Jahresfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn innerhalb der Jahresfrist des § 110 Abs. 3 AO nur ein vom Prokuristen und nicht vom gesetzlichen Vertreter unterschriebener Vorsteuervergütungsantrag eingereicht wird?
3. Stellt die durch ein aktives Verhalten des FA verursachte Unkenntnis vom Ablauf der Jahresfrist des § 110 Abs. 3 AO höhere Gewalt i.S. dieser Vorschrift dar?
4. Ist der Daueraufenthalt eines Vorsteuervergütungsberechtigten im Ausland als Verhinderung wegen längerer Abwesenheit i.S. des § 150 Abs. 3 AO anzusehen?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: V R 3/11
Vorinstanz: Finanzgericht Köln 9.11.2010 2 K 2047/08
Normen: UStG 2005 § 18 Abs 9 S 3, UStG 2005 § 18 Abs 9 S 5, AO § 110 Abs 3, AO § 79 Abs 1 Nr 3, AO § 150 Abs 3
Erledigt durch: Urteil vom 08.08.2013, unbegründet.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger