22.07.2009 · Erledigtes Verfahren · GewStG § 2 Abs 1 S 2 · IV R 73/06
Partiell atypisch stille Beteiligung, Geschäftsbereich, Freibetrag
Letzte Änderung: 22. Juli 2009, 14:08 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2007, 12:14 Uhr
Bilden atypisch stille Gesellschaften einen gewerbesteuerlich vom Inhaber des Handelsgeschäfts - hier einer GmbH & Co. KG - eigenständigen Gewerbebetrieb und können damit für sich den Gewerbesteuerfreibetrag beanspruchen, wenn die den einzelnen atypisch stillen Gesellschaften und dem Inhaber des Handelsgeschäfts zuzuordnenden gewerblichen Tätigkeiten nicht identisch sind, d.h. abgrenzbare Geschäftsbereiche (z.B. durch Beteiligung der atypisch stillen Gesellschafter nur an bestimmten Geschäften oder an einem bestimmten Geschäftsbereich) vorliegen ? Welche Beurteilung gilt für diejenigen stillen Gesellschafter, die zugleich Kommanditisten der GmbH & Co. KG sind ?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: IV R 73/06
Vorinstanz: Finanzgericht Köln 19.10.2005 11 K 5325/02 EFG 2006, 526
Normen: GewStG § 2 Abs 1 S 2, GewStG § 11 Abs 1 Nr 1, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2
Erledigt durch: Urteil vom 23.04.2009, Zurückverweisung.
Rechtsmittelführer: Verwaltung