21.04.2009 · Erledigtes Verfahren · GewStG § 2 Abs 5 J: 1991 · IV R 72/06
Gewerbesteuer, Verlustvortrag, Mehrmütterorganschaft, Anteilsveräußerung, Verschmelzung
Letzte Änderung: 21. April 2009, 11:48 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2007, 12:14 Uhr
Kann ein gewerbesteuerlicher Verlustvortrag einer Mehrmütter-GbR (bestehend aus zwei GmbHs) nach Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters auch nach einer zeitgleichen Verschmelzung des letzten Gesellschafters - der seinerseits Organgesellschaft ist - auf die Organgesellschaft der Willensbildungs-GbR von dieser im Rahmen eines neu begründeten Organschaftsverhältnisses als vororganschaftlicher Verlust fortgeführt und gleichzeitig auch dem Organträger im Streitjahr 1992 unmittelbar zugerechnet werden?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: IV R 72/06
Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht 7.12.2005 2 K 637/98 EFG 2006, 580
Normen: GewStG § 2 Abs 5 J: 1991, GewStG § 10a S 3 J: 1991, UmwStG 1977 § 19, UmwStG 1977 § 15 Abs 3
Erledigt durch: Urteil vom 27.11.2008, durcherkannt.
Rechtsmittelführer: Verwaltung