21.11.2012 · Erledigtes Verfahren · UmwStG § 21 · I R 88/10
Stiftung, Einbringung, Komplementär, GmbH, Wesentliche Betriebsgrundlage
Letzte Änderung: 21. November 2012, 13:23 Uhr, Aufgenommen: 22. März 2011, 10:50 Uhr
Sind Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die als Sonderbetriebsvermögen Teil eines Mitunternehmeranteils waren, als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen? Gelten diese auch dann als einbringungsgeboren, wenn sie auf der Grundlage einer Verwaltungsanweisung, die der Vermeidung des Entstehens eigener Anteile dient, nicht zwingend nach § 20 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 in die aufnehmende Kapitalgesellschaft einzubringen waren? Schließt die Einbringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft durch eine gemeinnützige Körperschaft (Stiftung) zu einem Wert oberhalb des Buchwerts als sog. Veräußerung die Steuerfreiheit gemäß § 21 Abs. 3 UmwStG 1995 aus?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: I R 88/10
Vorinstanz: Finanzgericht Münster 9.7.2010 9 K 3143/09 K,G EFG 2011, 288
Normen: UmwStG § 21, KStG § 8b Abs 4, KStG § 8b Abs 2, KStG § 5 Abs 1 Nr 9, GewStG § 3 Nr 6 S 2
Erledigt durch: Urteil vom 25.07.2012, Zurückverweisung.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger