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  • 21.02.2013 · Erledigtes Verfahren · EStG § 4 Abs 4 · VIII R 44/10

    Betriebsausgabe, Arbeitszimmer, Abzugsbeschränkung, Private Lebensführung, Gleichbehandlungsgrundsatz

    Letzte Änderung: 21. Februar 2013, 09:51 Uhr, Aufgenommen: 21. Januar 2011, 10:10 Uhr

    Stellt das häusliche "Übezimmer" einer selbständig tätigen Berufsmusikerin, das zum Einüben und Einstudieren von Musikstücken, der Erstellung und Präparierung der Mundstücke des gespielten Instruments, der gedanklichen Beschäftigung mit dem Musikstück als solchem, seinem Komponisten, seiner musikwissenschaftlichen und historischen Einordnung genutzt wird und nicht mit einem Schreibtisch ausgestattet ist, ein der Abzugsbeschränkung unterliegendes häusliches Arbeitszimmer i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG dar?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VIII R 44/10

    Vorinstanz: Finanzgericht Köln 13.10.2010 9 K 3882/09

    Normen: EStG § 4 Abs 4, EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b, EStG § 12 Nr 1 S 2, GG Art 3

    Erledigt durch: Urteil vom 10.10.2012, durcherkannt.

    Rechtsmittelführer: Verwaltung

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