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  • 21.12.2012 · Erledigtes Verfahren · EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 · VI R 78/10

    Erststudium, Ausbildungskosten, Auswärtige Unterbringung, Werbungskosten, Sonderausgabe, Doppelte Haushaltsführung, Nettoprinzip

    Letzte Änderung: 21. Dezember 2012, 12:09 Uhr, Aufgenommen: 21. Januar 2011, 10:10 Uhr

    Können neben den bereits als Werbungskosten anerkannten berufsbedingten Ausbildungsaufwendungen die wegen Nichtvorliegens einer doppelten Haushaltsführung nicht anerkannten Kosten für die auswärtige Wohnung als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG zusätzlich abgezogen werden? Verhältnis § 9 EStG zu § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VI R 78/10

    Vorinstanz: Finanzgericht Baden-Württemberg 16.12.2009 1 K 3933/09

    Normen: EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 5, EStG § 10 Abs 1 Nr 7, GG Art 3 Abs 1

    Erledigt durch: Urteil vom 19.09.2012, Zurückverweisung.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger