21.12.2012 · Erledigtes Verfahren · EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 · VI R 78/10
Erststudium, Ausbildungskosten, Auswärtige Unterbringung, Werbungskosten, Sonderausgabe, Doppelte Haushaltsführung, Nettoprinzip
Letzte Änderung: 21. Dezember 2012, 12:09 Uhr, Aufgenommen: 21. Januar 2011, 10:10 Uhr
Können neben den bereits als Werbungskosten anerkannten berufsbedingten Ausbildungsaufwendungen die wegen Nichtvorliegens einer doppelten Haushaltsführung nicht anerkannten Kosten für die auswärtige Wohnung als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG zusätzlich abgezogen werden? Verhältnis § 9 EStG zu § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VI R 78/10
Vorinstanz: Finanzgericht Baden-Württemberg 16.12.2009 1 K 3933/09
Normen: EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 5, EStG § 10 Abs 1 Nr 7, GG Art 3 Abs 1
Erledigt durch: Urteil vom 19.09.2012, Zurückverweisung.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger