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  • 21.08.2012 · Erledigtes Verfahren · UStG 1999 § 10 Abs 1 S 1 · V R 49/10

    Berichtigung, Vorsteuerabzug, Aufrechnung

    Letzte Änderung: 21. August 2012, 14:50 Uhr, Aufgenommen: 21. Januar 2011, 10:10 Uhr

    1. Ist der in 1981 geltend gemachte Vorsteueranspruch zu korrigieren, wenn aufgrund eines geschlossenen Vergleichs im Jahr 2001 eine aus dem Jahr 1981 noch offen stehende Werklohnforderung nicht mehr bezahlt wird?
    2. Liegen die Voraussetzungen für eine Aufrechnung vor, wenn eine Aufrechnungserklärung als einseitiges Rechtsgeschäft nicht abgegeben wurde und zudem eine bezifferte und fällige Gegenforderung (Schadensersatzforderung), mit der hätte aufgerechnet werden können, nach Grund und Höhe nicht wirksam festgestellt ist?
    3. Liegt eine bezifferte und fällige und damit durchsetzbare Gegenforderung vor, mit der hätte aufgerechnet werden können, wenn die Klage wegen Vertragsstrafe durch Klagerücknahme erledigt wird?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: V R 49/10

    Vorinstanz: Finanzgericht Nürnberg 15.9.2009 2 K 1316/2008

    Normen: UStG 1999 § 10 Abs 1 S 1, UStG 1999 § 10 Abs 1 S 2, UStG 1999 § 14, UStG 1999 § 15, UStG 1999 § 17

    Erledigt durch: Urteil vom 08.03.2012, durcherkannt.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger