26.01.2012 · Erledigtes Verfahren · EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a · III R 52/10
Kindergeld, Ausbildung, Unterbrechung, Berufsausbildung
Letzte Änderung: 26. Januar 2012, 09:44 Uhr, Aufgenommen: 21. Januar 2011, 10:10 Uhr
Unterbrechung der Berufsausbildung: Kein Kindergeld für ein Kind, das während seiner Berufsausbildung zeitweise wegen der vorsätzlichen Begehung einer Straftat inhaftiert ist? Kommt es darauf an, ob das Kind mit der Begehung der Straftat willentlich eine Ursache für die Ausbildungsunterbrechung gesetzt hat bzw. diese billigend in Kauf genommen hat?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: III R 52/10
Vorinstanz: Finanzgericht Berlin-Brandenburg 6.7.2010 10 K 10288/08
Normen: EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a
Erledigt durch: Abgabe, Neues Aktenzeichen: XI R 50/10
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger