05.11.2012 · Erledigtes Verfahren · EWGRL 388/77 Art 2 · C-500/10
Rechtsmittelverfahren, Steuerforderung, Verzicht
Letzte Änderung: 5. November 2012, 13:26 Uhr, Aufgenommen: 3. Januar 2011, 14:27 Uhr
Vorabentscheidungsersuchen des Commissione tributaria centrale - Sezione di Bologna (Italien), eingereicht am 19.10.2010, zu folgender Frage:
Stehen Art. 10 EG (jetzt Art. 4 EU) sowie die Art. 2 und 22 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern einer in Art. 3 Abs. 2bis des Decreto-legge Nr. 40 vom 25. März 2010, umgewandelt in das Gesetz Nr. 73 vom 22. Mai 2010, enthaltenen Rechtsvorschrift des italienischen Staates entgegen, die das Finanzgericht an einer Entscheidung über das Bestehen einer nach fristgerecht eingelegtem Rechtsmittel der Verwaltung im Rechtsmittelverfahren verfolgten abgabenrechtlichen Forderung hindert und so den vollständigen Verzicht auf die bestrittene Mehrwertsteuerforderung bewirkt, sofern das Bestehen dieser Forderung in zwei Instanzen verneint wurde, ohne dass die geringste Zahlung des durch diesen Verzicht begünstigten Steuerpflichtigen auf die bestrittene Forderung erfolgt?
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: C-500/10
Vorinstanz: Commissione tributaria centrale - Sezione di Bologna (Italien),
Normen: EWGRL 388/77 Art 2
Erledigt durch: Urteil vom 29.03.2012
Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen