21.05.2015 · Erledigtes Verfahren · FGO § 48 Abs 1 Nr 2 · IV R 40/10
Betriebsaufgabe, Verpachtung, Ruhender Gewerbebetrieb, Erbengemeinschaft, Beiladung
Letzte Änderung: 21. Mai 2015, 10:45 Uhr, Aufgenommen: 20. Dezember 2010, 12:06 Uhr
1. Ist ein nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO klagebefugter Beteiligter einer Erbengemeinschaft notwendig beizuladen?
2. Führte bereits die Veräußerung der Fahrzeuge, der ordnungsrechtlichen Genehmigungen sowie des Grundstücks, auf dem sich der Betriebssitz befand, zur Aufgabe des Omnibusbetriebs des Erblassers, oder wurde durch die Verpachtung eines zurückbehaltenen Grundstücks des gewillkürten Betriebsvermögens ein abgespaltener Betrieb "Garagen- und Stellplatzverpachtung" fortgeführt? Führte in letzterem Fall die mit der Genehmigung zur --letztlich nicht verwirklichten-- Errichtung eines Warenhauses verbundene Bestellung eines Erbbaurechts zur Zwangsbetriebsaufgabe?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: IV R 40/10
Vorinstanz: Finanzgericht Köln 14.7.2010 10 K 1442/07
Normen: FGO § 48 Abs 1 Nr 2, FGO § 60 Abs 3, EStG § 16 Abs 3
Erledigt durch: Urteil vom 18.12.2014, durcherkannt.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger