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  • 24.01.2012 · Erledigtes Verfahren · EStG § 50 Abs 5 · I R 56/10

    Abzugsteuer, Grundfreibetrag, Steuersatz, Sonderausgabe, Pauschbetrag, Rückstellung

    Letzte Änderung: 24. Januar 2012, 12:38 Uhr, Aufgenommen: 20. Dezember 2010, 12:06 Uhr

    Erstattung von Abzugsteuer nach §§ 50, 50a EStG: Wie ist der Steuersatz auf die Bemessungsgrundlage zu errechnen? Ist der Grundfreibetrag auch beschränkt Steuerpflichtigen zu gewähren? Sind Gemeinkosten, hier insbesondere Telefonkosten und Raummiete, zu berücksichtigen? Ist eine Rückstellung für die Kosten des Rechtsstreits um die Abzugsteuer bei der Bemessung der Abzugsteuer (als Rückstellung) anzusetzen? Ist der Sonderausgaben-Pauschbetrag nach § 10c EStG in Abzug zu bringen?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: I R 56/10

    Vorinstanz: Finanzgericht Köln 28.4.2010 2 K 7370/01

    Normen: EStG § 50 Abs 5, EStG § 50a Abs 4, EStG § 32a, EStG § 10c

    Erledigt durch: Urteil vom 27.07.2011, unbegründet.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger