15.04.2013 · Erledigtes Verfahren · EG Art 93 · C-427/10
Mehrwertsteuer, Effektivität, Nichtdiskriminierung, Steuerneutralität
Letzte Änderung: 15. April 2013, 13:21 Uhr, Aufgenommen: 3. November 2010, 11:12 Uhr
Vorabentscheidungsersuchen der Corte Suprema di Cassazione (Italien), eingereicht am 31.08.2010, zu folgenden Fragen:
1. Stehen die Grundsätze der Effektivität, der Nichtdiskriminierung und der Steuerneutralität im Mehrwertsteuerbereich einer nationalen Regelung oder Praxis entgegen, die den Anspruch des Erwerbers/Dienstleistungsempfängers auf Erstattung der rechtsgrundlos gezahlten Mehrwertsteuer im Gegensatz zu dem Erstattungsanspruch, den der Hauptschuldner (Veräußerer/Dienstleistungserbringer) geltend macht, rückwirkend in einen Anspruch wegen objektiver Nichtschuld nach dem allgemeinen Recht umwandelt, wobei die zeitliche Begrenzung für den Ersteren erheblich länger ist als die für den Letzteren, so dass die Klage des Ersteren, die eingereicht wird, nachdem die Frist für den Letzteren abgelaufen ist, zu einer Verurteilung des Letzteren zur Erstattung der Mehrwertsteuer führen kann, ohne dass dieser die Erstattung von der Finanzverwaltung verlangen kann, und kein übergreifendes Instrumentarium vorgesehen ist, um Konflikten oder Widersprüchen zwischen Verfahren vorzubeugen, die bei den verschiedenen Gerichten eingeleitet oder noch einzuleiten sind?
2. Ist - abgesehen von dem vorstehend genannten Fall - eine nationale Praxis oder Rechtsprechung mit den bereits angeführten Grundsätzen vereinbar, die zulässt, dass der Veräußerer/Dienstleistungserbringer verurteilt wird, dem Erwerber/Dienstleistungsempfänger die Mehrwertsteuer zu erstatten, der Erstere aber im Vertrauen auf eine in der Verwaltungspraxis befolgten Rechtsprechung, wonach der Umsatz mehrwertsteuerpflichtig war, nicht innerhalb der geltenden Fristen vor einem anderen Gericht Klage auf Erstattung eingereicht hatte?
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: C-427/10
Vorinstanz: Corte Suprema di Cassazione (Italien)
Normen: EG Art 93
Erledigt durch: Urteil vom 15.12.2011
Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen