21.12.2011 · Erledigtes Verfahren · EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 1 · IX R 22/10
Schuldzinsen, Finanzierung, Wirtschaftlicher Zusammenhang, Darlehen, Einkünfte
Letzte Änderung: 21. Dezember 2011, 10:22 Uhr, Aufgenommen: 21. Oktober 2010, 10:47 Uhr
Abzug von Schuldzinsen als WK - Finanzierungszusammenhang zwischen Darlehen und Einkunftsquelle - Können Darlehenszinsen nur dann bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus einer Kommanditbeteiligung als Sonderwerbungskosten abgezogen werden, wenn ein Finanzierungszusammenhang zwischen der Darlehensaufnahme und dem Erwerb der Beteiligung besteht, was anhand der tatsächlichen Verwendung der aufgenommenen Gelder zu beurteilen ist. - Fehlt der für den Abzug von Schuldzinsen als WK erforderliche Finanzierungszusammenhang zwischen Darlehen und Einkünften, wenn der Stpfl. die durch den Erwerb der Einkunftsquelle bedingte Überziehung des Girokontos zunächst durch Eigenmittel zurückführt und einen erst hiernach entstehenden neuen Schuldsaldo durch die Aufnahme eines Darlehens ausgleicht?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: IX R 22/10
Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf 13.4.2010 13 K 2442/07 F
Normen: EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 1, EStG § 21 Abs 1 S 1 Nr 1, AO § 180 Abs 1 Nr 2a
Erledigt durch: Urteil vom 25.05.2011, unbegründet.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger