21.06.2013 · Erledigtes Verfahren · AO § 71 · VIII R 19/10
Haftung, Steuerhinterziehung, Kapitaleinkünfte, Ausland
Letzte Änderung: 21. Juni 2013, 12:34 Uhr, Aufgenommen: 21. Oktober 2010, 10:47 Uhr
Haftet ein Vorstandsvorsitzender einer Bank nach § 71 AO wegen der vom FA lediglich vermuteten Hinterziehung von Kapitaleinkünften von namentlich nicht identifizierten Kunden, die Bargeld oder Wertpapiere über die Bank ohne Legitimationsprüfung anonym zu den Auslandstöchtern der Bank transferiert haben? Lässt sich das Vorliegen einer Steuerhinterziehung im Einzelfall mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsaussagen begründen? Können Erkenntnisse aus Vergleichsgruppen (hier: der enttarnten Wertpapierkunden) zur Überzeugungsbildung des Gerichts herangezogen werden?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VIII R 19/10
Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf 18.2.2010 8 K 4284/06 H(AO)
Normen: AO § 71, AO § 191 Abs 1 S 1, AO § 370, FGO § 96 Abs 1 S 1
Erledigt durch: Zurücknahme der Revision.
Rechtsmittelführer: Verwaltung