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  • 19.09.2008 · Erledigtes Verfahren · KStG § 17 S 2 Nr 2 · IV R 88/05

    Ergebnisabführungsvertrag, Verlustübernahme, Vereinbarung, Tatsächliche Durchführung

    Letzte Änderung: 19. September 2008, 14:07 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2007, 12:14 Uhr

    Steuerrechtliche Anerkennung eines Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags mit der zum Betriebsvermögen der Personengesellschaft gehörenden GmbH: Erfordert die Vorschrift in § 17 S. 2 Nr. 2 KStG n.F., wonach eine Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG "vereinbart" sein muss, dass in der schriftlichen Vertragsurkunde eine ausdrückliche Wiederholung des Gesetzeswortlauts von § 302 Abs. 3 AktG oder ein ausdrücklicher Hinweis auf die entsprechende Geltung dieser Vorschrift enthalten sein muss (Wegfall der bislang in § 17 S. 2 Nr. 1 KStG a.F. enthaltenen Forderung nach einer "schriftlichen" Vereinbarung) ?

    Tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags, wenn die Verbindlichkeiten aus der Verlustübernahme aufgrund einer Zusatzvereinbarung nur gesondert verbucht, nicht aber durch Zahlung ausgeglichen werden ?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: IV R 88/05

    Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 23.9.2004 2 K 264/01 EFG 2005, 1892

    Normen: KStG § 17 S 2 Nr 2, KStG § 14, AktG § 302 Abs 3

    Erledigt durch: Beschluss nach § 126a FGO vom 17.06.2008.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger