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  • 21.01.2013 · Erledigtes Verfahren · SchwarzArbG § 2 Abs 1 · VII R 41/10

    Schwarzarbeit, Außenprüfung

    Letzte Änderung: 21. Januar 2013, 12:20 Uhr, Aufgenommen: 22. September 2010, 10:48 Uhr

    Prüfung nach dem SchwarzArbG bei einer eingetragenen Genossenschaft, die bei ihr eingehende Fahranfragen an die Genossen (oder Teilnehmer) weiterleitet, die dafür eine monatliche Gebühr entrichten.
    Wird die Genossenschaft Auftraggeberin (§ 5 SchwarzArbG), wenn sie bei ihr eingehenden Fahranfragen weiterleitet, weil sie dadurch eine Tätigkeit eines anderen "in Gang setzt"?
    Ist der Begriff "Auftraggeber" entsprechend der zivilrechtlichen Auslegung zu verwenden?
    Sind die über die Genossen gespeicherten Daten, da sie nicht der Aufbewahrungspflicht des § 147 AO unterliegen, keine Daten im Sinne des § 5 Abs. 3 SchwarzArbG, die herausgegeben werden müssen?
    Ist § 196 AO auf die Anordnung einer Prüfung nach dem SchwarzArbG anwendbar?
    Durfte auf die Frist zur Bekanntgabe der Prüfungsanordnung verzichtet werden?
    Führt der ggf. rechtswidrige Prüfungsbeginn zu einem Verwertungsverbot der gewonnenen Daten?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VII R 41/10

    Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf 16.6.2010 4 K 904/10 AO

    Normen: SchwarzArbG § 2 Abs 1, SchwarzArbG § 4 Abs 1, SchwarzArbG § 5, AO § 196, AO § 147 Abs 5

    Erledigt durch: Urteil vom 23.10.2012, unbegründet.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger