21.07.2011 · Erledigtes Verfahren · UStG 1999 § 4 S 1 Nr 1 Buchst b · V R 28/10
Innergemeinschaftliche Lieferung, Buchnachweis, Belegnachweis, Arglistige Täuschung
Letzte Änderung: 21. Juli 2011, 11:13 Uhr, Aufgenommen: 22. September 2010, 10:48 Uhr
1. Können innergemeinschaftliche Lieferungen i.S. des § 6a Abs. 1 UStG auch dann anzunehmen sein, wenn eine Person im Inland für die Abnehmer im Gemeinschaftsgebiet auftritt, hier insbesondere die Verträge aushandelt und ggf. auch abschließt und ausführt oder wenn diese Abnehmer den Kaufpreis zu Lasten inländischer Bankkonten bezahlen? Begründen diese Umstände allein einen Anlass zu Argwohn?
2. Liegt das Risiko, ob die Angaben, die in dem Verfahren nach § 18e UStG bestätigt werden, tatsächlich zutreffen, beim Liefernden, wenn das Bundesamt für Finanzen jeweils Namen, Ort und Anschrift des in den Rechnungen des Liefernden ausgewiesenen Leistungsempfängers bestätigt hat?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: V R 28/10
Vorinstanz: Finanzgericht Baden-Württemberg 20.5.2010 12 K 247/06
Normen: UStG 1999 § 4 S 1 Nr 1 Buchst b, UStG 1999 § 6a Abs 1
Erledigt durch: Urteil vom 17.02.2011, Zurückverweisung.
Rechtsmittelführer: Verwaltung