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  • 23.04.2012 · Erledigtes Verfahren · InsO § 178 Abs 3 · V R 20/10

    Insolvenz, Änderung, Bestandskraft, Berichtigung

    Letzte Änderung: 23. April 2012, 14:11 Uhr, Aufgenommen: 23. August 2010, 12:12 Uhr

    1. Führt nach dem Wortlaut der eindeutigen Regelung des § 178 Abs. 3 InsO (Voraussetzungen und Wirkungen der Feststellung einer Forderung) die Eintragung einer Steuerforderung in die Insolvenztabelle dazu, dass der materiell-rechtliche Steueranspruch nur unter den dort genannten Voraussetzungen geändert werden kann?
    2. Sind weiterhin unter Berücksichtigung des materiell-rechtlichen Gehaltes des Steueranspruches auch Änderungen nach einzelsteuergesetzlichen Vorschriften (AO, UStG) möglich?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: V R 20/10

    Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf 21.4.2010 5 K 4305/07 U

    Normen: InsO § 178 Abs 3, AO § 251 Abs 2, UStG 2005 § 17 Abs 1

    Erledigt durch: Urteil vom 24.11.2011, unbegründet.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger