22.08.2011 · Erledigtes Verfahren · UStG 1999 § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 · V R 14/10
Steuererklärung, Steuererklärungspflicht, Vorsteuerabzug, Vorsteuervergütung
Letzte Änderung: 22. August 2011, 11:12 Uhr, Aufgenommen: 23. August 2010, 12:12 Uhr
1. Liegt eine Diskriminierung von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten vor, wenn man einem Steuerpflichtigen aus dem EU-Ausland trotz der grundsätzlich bestehenden Verpflichtung zur Abgabe einer Jahreserklärung die Möglichkeit zum Abzug aller Vorsteuerbeträge eines Jahres versagt, weil er nur für solche Zeiträume im allgemeinen Besteuerungsverfahren vorsteuerabzugsberechtigt sein soll, in denen er tatsächlich alle Umsätze in Deutschland getätigt hat?
2. Wird die Verpflichtung zur Abgabe einer Jahreserklärung dadurch ausgelöst, dass an einen österreichischen Steuerpflichtigen (EU-Ausland) ab 1. April 2004 Umsätze erbracht worden sind, für die er als Leistungsempfänger die Steuern nach § 13b Abs. 2 UStG schuldet, so dass er ab diesem Zeitpunkt Voranmeldungen und eine Jahreserklärung abzugeben hat?
3. Sind Vorsteuerbeträge, die ansonsten nur im Vergütungsverfahren hätten geltend gemacht werden können, im Rahmen der Jahreserklärung von den zu zahlenden Steuern abzusetzen?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: V R 14/10
Vorinstanz: Finanzgericht München 4.2.2010 14 K 2800/08 EFG 2010,1267
Normen: UStG 1999 § 15 Abs 1 S 1 Nr 1, UStG 1999 § 18 Abs 4 Buchst a, UStG 1999 § 18 Abs 9, UStG 1999 § 13b Abs 2
Erledigt durch: Urteil vom 14.04.2011, unbegründet.
Rechtsmittelführer: Verwaltung