21.07.2008 · Erledigtes Verfahren · GewStG § 8 Nr 1 · IV R 77/05
Schuldzinsen, Brauereidarlehen, Gewerbesteuer
Letzte Änderung: 21. Juli 2008, 11:15 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2007, 12:14 Uhr
Stellen die von einer GmbH & Co. KG (Betrieb eines Groß- und Einzelhandels mit Getränken aller Art) aufgenommenen Brauereidarlehen - welche sodann zu gleichen Konditionen an Gaststättenbetreiber weitergegeben werden, die dadurch gleichzeitig die Verpflichtung eingehen, bestimmte Getränke ausschließlich von der GmbH & Co. KG zu beziehen - Dauerschulden aufgrund des mittelbaren Nutzens für den Betrieb (Verstärkung des Betriebskapitals) dar mit der Folge, dass die Schuldzinsen daraus im Rahmen des § 8 Nr. 1 GewStG als Dauerschuldzinsen zu berücksichtigen sind ?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: IV R 77/05
Vorinstanz: Finanzgericht Berlin 9.3.2005 6 K 6351/02 EFG 2005, 1371
Normen: GewStG § 8 Nr 1
Erledigt durch: Urteil vom 15.05.2008, unbegründet.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger