21.12.2011 · Erledigtes Verfahren · FGO § 110 Abs 2 · I R 67/10
Änderungsvorschrift, Vorsteuer, Abzugsfähigkeit, Abfluss, Betriebsausgabe
Letzte Änderung: 21. Dezember 2011, 10:15 Uhr, Aufgenommen: 23. August 2010, 12:12 Uhr
Können Ertragsteuerbescheide, die aufgrund eines FG-Urteils ergangen sind aber gleichwohl (erneut) mit Einspruch angefochten wurden, nach den Änderungsvorschriften der Abgabenordnung geändert werden, weil ein später ergangenes FG-Urteil betreffend abziehbare Vorsteuerbeträge in den Ertragsteuerbescheiden noch nicht berücksichtigt werden konnte? Nach welcher Änderungsvorschrift wäre eine solche Änderung zulässig? Wann sind die nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge ertragsteuerlich (nachträglich) zu berücksichtigen (in den jeweiligen Zahlungsjahren oder erst zu einem späteren Zeitpunkt)?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: I R 67/10
Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf 29.6.2010 6 K 360/08 K, G
Normen: FGO § 110 Abs 2, AO § 174 Abs 3, AO § 172, AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 2
Erledigt durch: Urteil vom 04.05.2011, durcherkannt.
Rechtsmittelführer: Verwaltung