25.06.2014 · Erledigtes Verfahren · EStG § 4 Abs 4a · IV R 22/10
Überentnahme, Konzern, Finanzierung, Zinsen, Verfassung
Letzte Änderung: 25. Juni 2014, 13:52 Uhr, Aufgenommen: 21. Juli 2010, 10:59 Uhr
Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG bei mehrstöckigen Personengesellschaften und Teilnahme an konzerninternem Cash-Pool-System: Stellt die Entnahme des der Ober-Personengesellschaft zustehenden handelsrechtlichen Gewinnanteils im dem Jahr der Gewinnentstehung nachfolgenden Wirtschaftsjahr eine Entnahme im Sinne des § 4 Abs. 4a EStG dar, auch wenn die Beträge im Konzern verbleiben? Ist auch der im Rahmen des konzerninternen Cash-Pool-Systems geleistete Zinsaufwand als solcher im Sinne von § 4 Abs. 4a EStG anzusehen? Ist § 4 Abs. 4a EStG wegen Verfassungswidrigkeit unanwendbar?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: IV R 22/10
Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf 8.4.2010 11 K 3720/08 F
Normen: EStG § 4 Abs 4a, EStG § 4 Abs 4, EStG § 4 Abs 1 S 2, GG Art 3 Abs 1
Erledigt durch: Urteil vom 12.02.2014, durcherkannt.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger