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  • 25.06.2014 · Erledigtes Verfahren · EStG § 4 Abs 4a · IV R 22/10

    Überentnahme, Konzern, Finanzierung, Zinsen, Verfassung

    Letzte Änderung: 25. Juni 2014, 13:52 Uhr, Aufgenommen: 21. Juli 2010, 10:59 Uhr

    Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG bei mehrstöckigen Personengesellschaften und Teilnahme an konzerninternem Cash-Pool-System: Stellt die Entnahme des der Ober-Personengesellschaft zustehenden handelsrechtlichen Gewinnanteils im dem Jahr der Gewinnentstehung nachfolgenden Wirtschaftsjahr eine Entnahme im Sinne des § 4 Abs. 4a EStG dar, auch wenn die Beträge im Konzern verbleiben? Ist auch der im Rahmen des konzerninternen Cash-Pool-Systems geleistete Zinsaufwand als solcher im Sinne von § 4 Abs. 4a EStG anzusehen? Ist § 4 Abs. 4a EStG wegen Verfassungswidrigkeit unanwendbar?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: IV R 22/10

    Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf 8.4.2010 11 K 3720/08 F

    Normen: EStG § 4 Abs 4a, EStG § 4 Abs 4, EStG § 4 Abs 1 S 2, GG Art 3 Abs 1

    Erledigt durch: Urteil vom 12.02.2014, durcherkannt.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger