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  • 21.07.2008 · Erledigtes Verfahren · EStG § 7 Abs 1 S 4 · IV R 66/05

    Einlage, Absetzung für Abnutzung, Gebäude, Rückwirkung

    Letzte Änderung: 21. Juli 2008, 11:15 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2007, 12:14 Uhr

    Liegt eine Einlage eines Miteigentumsanteils an einem mit einem Mietshaus bebauten Grundstück in das Betriebsvermögen einer KG im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vor, wenn die in die Gesellschaft neu eingetretene Kommanditistin damit ihren Kapitalanteil an der Gesellschaft im Wege einer Sacheinlage erbringt und soweit der Verkehrswert des Grundstücksanteils die erforderliche Kommanditeinlage übersteigt als Darlehensverpflichtung der Gesellschaft gegenüber der neuen Gesellschafterin ausgewiesen wird? Ist die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG i.d.F. Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 auch auf Einlagen, die in der Zeit vom 1.1.1999 bis zum 24.3.1999 stattgefunden haben, anzuwenden (echte und damit unzulässige Rückwirkung)?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: IV R 66/05

    Vorinstanz: Finanzgericht Hamburg 4.11.2005 I 296/04 EFG 2006, 324

    Normen: EStG § 7 Abs 1 S 4, EStG § 52 Abs 21 S 1, StEntlG 1999/2000/2002

    Erledigt durch: Urteil vom 24.01.2008, Zurückverweisung.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger