22.03.2011 · Erledigtes Verfahren · ZK Art 220 Abs 1 · VII R 32/09
Einfuhrabgaben, Nacherhebung, Präferenz, Ursprung, Bewilligung, Widerruf
Letzte Änderung: 22. März 2011, 11:17 Uhr, Aufgenommen: 23. November 2009, 12:15 Uhr
Nacherhebung von Zoll auf Gewebe, die nach Ausfuhr von Garnen, die im Inland zum Teil unter Verwendung von Drittlandsfasern hergestellt worden sind, in der Slowakischen und der Tschechischen Republik produziert und im März 2004 eingeführt wurden, weil sie nicht präferenzberechtigt gewesen seien.
Setzt die Bewilligung, die Lagerbestände nach der Methode der buchmäßigen Trennung zu verwalten (jeweils Art. 20 a Protokoll Nr. 4 der Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten einerseits und der Slowakischen bzw. der Tschechischen Republik andererseits) voraus, dass die gelagerten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und ohne Ursprungseigenschaft "objektiv gleich und austauschbar" sind?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VII R 32/09
Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf 10.6.2009 4 K 4884/07 Z
Normen: ZK Art 220 Abs 1, ZK Art 220 Abs 2 Buchst b, ZK Art 9
Erledigt durch: Urteil vom 09.12.2010, durcherkannt.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger