26.08.2010 · Erledigtes Verfahren · UStG 2005 § 1 Abs 1 S 1 Nr 1 · V R 11/09
Unternehmer, Selbständigkeit, Leistungsaustausch, Gesellschafter, Arbeitsgemeinschaft
Letzte Änderung: 26. August 2010, 10:54 Uhr, Aufgenommen: 23. November 2009, 12:15 Uhr
1. Ist eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE) in der Rechtsform der GbR, die auf der Rechtsgrundlage der §§ 197b, 219 SGB V, § 94 Abs. 1a SGB X errichtet wurde, nicht in Wettbewerb zu externen Dritten tritt und für ihre Gesellschafter (jeweils Träger der Sozialversicherung) Leistungen der Informationstechnologie und Kommunikationstechnologie erbringt, damit diese ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen können, selbständig tätig und damit Unternehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG?
2. Liegt ein entgeltlicher Leistungsaustausch zwischen ARGE und ihren Gesellschaftern vor, wenn die ARGE kein konkretes Entgelt für die von ihr zu erbringenden Leistungen (Wahrnehmung der datenrechtlichen Aufgaben, die ihren Gesellschaftern obliegen) erhält, sondern lediglich die für ihre Tätigkeit anfallenden Kosten durch ihre Gesellschafter erstattet und Personal gestellt, das weiterhin bei den Gesellschaftern beschäftigt ist und auf deren Kosten entlohnt wird?
3. Kann sich bei unterstellter Steuerbarkeit der Leistung die ARGE unmittelbar auf die Anwendung der Steuerbefreiungsvorschrift des Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der MwStSystRL berufen?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: V R 11/09
Vorinstanz: Finanzgericht Nürnberg 17.2.2009 2 K 1138/2008 EFG 2000, 1783
Normen: UStG 2005 § 1 Abs 1 S 1 Nr 1, UStG 2005 § 2 Abs 1 S 1, UStG 2005 § 10 Abs 5 Nr 1, EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst f
Erledigt durch: Urteil vom 15.04.2010, durcherkannt.
Rechtsmittelführer: Verwaltung