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  • 05.05.2011 · Erledigtes Verfahren · EWGRL 388/77 Art 13 Teil B Buchst d Nr 3 · C-276/09

    Mehrwertsteuerbefreiung, Geldgeschäfte

    Letzte Änderung: 5. Mai 2011, 13:29 Uhr, Aufgenommen: 23. November 2009, 10:31 Uhr

    orabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (Chancery Division) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 20. Juli 2009, zu folgenden Fragen:
    1. Was sind die charakteristischen Merkmale einer von der Steuer befreiten Dienstleistung, die "eine Übertragung von Geldern bewirk(t) und zu rechtlichen und finanziellen Änderungen führ(t)"?
    Insbesondere:
    a) Gilt die Befreiung für Dienstleistungen, die andernfalls nicht von einem der Finanzinstitute erbracht werden müssten, die (i) Belastungen eines Kontos vornehmen, (ii) entsprechende Gutschriften auf einem anderen Konto vornehmen oder (iii) eine zwischen (i) und (ii) eingeschaltete Tätigkeit ausüben?
    b) Gilt die Befreiung für Dienstleistungen, die keine Tätigkeiten umfassen, die in der Belastung eines Kontos und in der entsprechenden Gutschrift auf einem anderen Konto bestehen, die aber, wenn es zu einer Übertragung von Geldern kommt, als ursächlich für die Übertragung angesehen werden können?
    2. Gilt die in Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie vorgesehene Befreiung für "Umsätze ... im Zahlungs- und Überweisungsverkehr" für eine Dienstleistung in Form der Erlangung und Bearbeitung von Kredit- und Debitkartenzahlungen, wie sie der Steuerpflichtige im vorliegenden Fall erbringt? Insbesondere: Fällt die Dienstleistung in den Geltungsbereich von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3, wenn die Übermittlung der Abrechnungsdatei durch den Steuerpflichtigen am Ende eines jeden Tages bewirkt, dass das Konto des Kunden automatisch belastet wird und auf dem Konto des Steuerpflichtigen eine Gutschrift erfolgt?
    3. Kommt es für die Beantwortung der Frage 2 darauf an, ob der Steuerpflichtige die zur Weiterleitung bestimmten Autorisierungscodes selbst oder ob er sie durch Beauftragung einer Inkassobank erlangt?
    4. Gilt die in Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 1 der Sechsten Richtlinie vorgesehene Befreiung für die "Vermittlung von Krediten" für Dienstleistungen, wie sie der Steuerpflichtige im vorliegenden Fall in Bezug auf Kreditkartenzahlungen anbietet, aufgrund deren das Kreditkartenkonto des Kunden mit weiteren Kreditbeträgen belastet wird?
    5. Gilt die Befreiung für "Umsätze ... im Zahlungs- und Überweisungsverkehr" für Dienstleistungen in Form der Annahme und Bearbeitung von Zahlungen unter Einschaltung beauftragter externer Stellen, wie sie der Steuerpflichtige im vorliegenden Fall über die Post und PayPoint anbietet?
    6. Gilt die Befreiung für "Umsätze ... im Zahlungs- und Überweisungsverkehr" für Dienstleistungen in Form der Erlangung und Bearbeitung von Zahlungen, die durch Übersendung eines Schecks an den Steuerpflichtigen oder an seinen beauftragten Vertragspartner erfolgen und die vom Steuerpflichtigen und seiner Bank bearbeitet werden müssen?
    7. Gilt die Befreiung für "Umsätze ... im Zahlungs- und Überweisungsverkehr" für Dienstleistungen, wie sie der Steuerpflichtige im vorliegenden Fall anbietet und die in der Entgegennahme und Bearbeitung von Zahlungen bestehen, die an einem Bankschalter vorgenommen und im Bankverkehr dem Bankkonto des Steuerpflichtigen gutgeschrieben werden?
    8. Welche konkreten Faktoren sind bei der Entscheidung der Frage zu berücksichtigen, ob ein Entgelt (wie das Zahlungsbearbeitungsentgelt im vorliegenden Fall), das ein Steuerpflichtiger von seinem Kunden erhebt, wenn dieser zur Vornahme einer Zahlung an den Steuerpflichtigen eine bestimmte Zahlungsweise nutzt, und das in dem Vertragsdokument einzeln bezeichnet und in den an die Kunden ausgestellten Rechnungen gesondert ausgewiesen ist, eine Gegenleistung für eine mehrwertsteuerlich eigenständige Dienstleistung darstellt?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-276/09

    Vorinstanz: High Court of Justice (Chancery Division) (Vereinigtes Königreich)

    Normen: EWGRL 388/77 Art 13 Teil B Buchst d Nr 3, EWGRL 388/77 Art 13 Teil B Buchst d Nr 1

    Erledigt durch: Urteil vom 02.12.2010