21.03.2013 · Erledigtes Verfahren · ZK Art 204 Abs 1 · VII R 16/09
Einfuhrabgaben, Aktive Veredelung, Pflichtverletzung
Letzte Änderung: 21. März 2013, 11:18 Uhr, Aufgenommen: 21. Oktober 2009, 15:42 Uhr
Führt die Verletzung einer nachverfahrensmäßigen Pflicht aus Art. 521 Abs. 2 ZKDVO auch dann zur Entstehung der Zollschuld (Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ZK), wenn das Verfahren der aktiven Veredelung zuvor ordnungsgemäß beendet worden ist?
Welche Auswirkungen hat es auf eine mögliche Zollschuldentstehung wegen verspäteter Abgabe der Selbstabrechnung, dass die Zollbehörde ohne Mitwirkung des Zollbeteiligten die Abrechnung selbst vornehmen kann und in anderen Mitgliedstaaten dies auch so praktiziert wird?
Hat sich die Klägerin grob fahrlässig verhalten, weil sie es versäumt hat, ein Fristverlängerungsgesuch zu stellen?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VII R 16/09
Vorinstanz: Finanzgericht Hamburg 3.4.2009 4 K 16/08
Normen: ZK Art 204 Abs 1, ZK Art 118, ZK Art 89, ZKDV Art 521, ZKDV Art 859
Erledigt durch: Urteil vom 11.12.2012, unbegründet.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger