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  • 25.09.2009 · Anhängiges Verfahren · EWGRL 388/77 Art 9 Abs 2 Buchst e · C-222/09

    Ort der Leistung, Emissionsmessung

    Letzte Änderung: 25. September 2009, 11:30 Uhr, Aufgenommen: 25. September 2009, 11:30 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sad Administracyjny (Republik Polen), eingereicht am 18. Juni 2009, zu der Frage:

    Ist Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dritter Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, mit Änderungen; im Folgenden: Sechste Richtlinie) - jetzt entsprechend Art. 56 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1, mit Änderungen, im Folgenden: Richtlinie 2006/112) - dahin auszulegen, dass die dort genannten Dienstleistungen von Ingenieuren, die einem Mehrwertsteuerpflichtigen erbracht werden, der einen diese Dienstleistungen umfassenden Auftrag für einen in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft ansässigen Dienstleistungsempfänger ausführt, an dem Ort besteuert werden, an dem der Dienstleistungsempfänger (der Auftraggeber) den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, oder ist davon auszugehen, dass diese Dienstleistungen als Tätigkeit auf dem Gebiet der Wissenschaften gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchst. c erster Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie (jetzt entsprechend Art. 52 Buchst. a der Richtlinie 2006/112) an dem Ort besteuert werden, an dem sie tatsächlich bewirkt werden, wenn man von der Prämisse ausgeht, dass es sich bei diesen Dienstleistungen um Arbeiten handelt, die Untersuchungen und Messungen von Emissionen im Sinne der Umweltschutzvorschriften, darunter die Durchführung von Untersuchungen im Zusammenhang mit der Emission von Kohlenstoffdioxid (CO 2) und dem Handel mit CO 2 -Emissionen, die Anfertigung und Kontrolle der Dokumentation der genannten Arbeiten sowie die Analyse potenzieller Verschmutzungsquellen umfassen und die zum Zweck der Erlangung neuer Erfahrungen und neuen technologischen Wissens, das auf Herstellung neuer Stoffe, Erzeugnisse und Anlagen sowie die Anwendung neuer technologischer Verfahren im Produktionsprozess gerichtet ist, durchgeführt werden?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-222/09

    Vorinstanz: Naczelny Sad Administracyjny (Republik Polen)

    Normen: EWGRL 388/77 Art 9 Abs 2 Buchst e, EGRL 112/2006 Art 56 Abs 1 Buchst c, EWGRL 388/77 Art 9 Abs 2 Buchst c, EGRL 112/2006 Art 52 Buchst a